Satzung

Wählergemeinschaft INITIATIVEN für ANKLAM e.V.
(Fassung vom 23. Januar 2014)

 

§ 1: Name und Sitz

  1. Die Wählergruppe führt den Namen “Initiativen für Anklam (IfA)”.
  2. Die IfA hat ihren Sitz in der Hansestadt Anklam und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Anklam eingetragen.
  3. Die IfA verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2: Zweck der Wählergruppe

  1. Zweck der Wählergruppe ist die Beteiligung an Kommunalwahlen, sowie den Mitgliedern kommunalpolitische Informationen und Organisationshilfen zu vermitteln, ohne verpflichtende Einflussnahme auf die Sachpolitik der einzelnen Mitglieder zu nehmen und die Interessen und Rechte Ihrer Mitglieder auf dieser Grundlage nach außen zu wahren und zu fördern.
  2. Die IfA hat den Zweck, im Landkreis Vorpommern-Greifswald eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten, die im Interesse der Einwohner des Landkreises Vorpommern-Greifswald liegt. Basisdemokratisches, solidarisches sowie gewaltfreies Denken ist oberstes Gebot der IfA. Die Unterbindung von Faschistischem, totalitärem Gedankengut, Privilegienwirtschaft, Ämterkumulierung sowie aller Formen von Machtmissbrauch, ist Grundgedanke der Wählergruppe und bestimmen ihr Handeln und Werden.
  3. Die IfA ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mitglieder der IfA üben ihre Vereinstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Mittel der IfA werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die IfA darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Kostenaufwendungen, die Mitgliedern im Rahmen Ihrer Vereinstätigkeit entstehen, werden gegen Nachweis erstattet. Darüber hinaus erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Wählergruppenvermögen.
  6. Eine Änderung der Satzung zeigt die IfA unverzüglich dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. (bei natürlichen Personen ist die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung)
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, endgültig, nachdem sich der Antragsteller in einer Hauptversammlung vorgestellt hat, wobei jedes Mitglied das Recht hat, der Aufnahme eines Bewerbers zu widersprechen.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tot oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus der Wählergruppe ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen der Wählergruppe verstößt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Hauptversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  5. Der Beschluss für einen Ausschluss, ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  6. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  7. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

§ 5: Beiträge

siehe Beitrags- und Umlagenordnung

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Hauptversammlung bestimmt. Durch die Hauptversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
  2. Der Jahresbeitrag ist von den Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Ein Anspruch auf Rückzahlung von eingezahlten Beiträgen besteht nicht.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Sitzungen der IfA teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied kann in alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden, und sollte darüber hinaus für die Mitarbeit in allen kommunalen Gremien und Wahlfunktionen zur Verfügung stehen.
  3. Jedes Mitglied soll sich im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Ziele der IfA einsetzen und in mindestens einem Arbeitsbereich mitarbeiten.
  4. Für Kandidaten bei Kommunalwahlen muss Parteilosigkeit gegeben sein.
  5. Wird gegen ein Mitglied eine Ordnungsmaßnahme oder Ausschluss verfügt, hat es das Recht, von der Hauptversammlung gehört zu werden.

§ 7: Organe des Vereins

Organe der IfA sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand, der sich aus gewählten parteilosen aktiven Mitgliedern zusammensetzt

§ 8: Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der IfA. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.
  2. Der Hauptversammlung obliegen
    a. im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern;
    b. die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes;
    c. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
    d. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und ggf. Umlagen;
    e. Satzungsänderungen;
    f. Ausschluss von Mitgliedern, sofern hierfür Anträge vorliegen;
    g. Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes
  3. Auch die politische Willensbildung ist Sache der Hauptversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten für die Kommunalwahl.
  4. Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretend vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung zur Hauptversammlung gemäß Absatz 1 erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladung form- und fristgerecht an alle Mitglieder erfolgt ist.
  7. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sowie Abberufungen von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen. Bei der Wahl der Kassenprüfer haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
  9. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt.
  10. Durch die Hauptversammlung kann beschlossen werden, inwieweit zwischen zwei Hauptversammlungen weitere Zusammenkünfte der Mitglieder zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen stattfinden sollen. Zu diesen Mitgliederversammlungen wird dann nicht gesondert eingeladen.

§ 9: Der Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte der Wählergruppe. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
  2. Der Vorstand besteht aus
    a. dem 1. Vorsitzenden
    b. dem 2. Vorsitzenden
    c. dem Kassierer
    d. dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit / Pressesprecher
    e. dem Schriftführer
  3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende oder einer von beiden zusammen mit einem weiteren durch die Hauptversammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, so kann durch den Vorstand ein Mitglied mit dessen Zustimmung als Ersatz für den Ausscheidenden berufen werden. Diese Berufung muss von der nächsten Hauptversammlung bestätigt werden.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Dem Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung der Hauptversammlungen und deren Tagesordnung.

§ 10: Kassenführung

  1. Der Kassenwart ist für die Kassenführung verantwortlich. Er leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes.
  2. Zwei von der Hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen Kasse und Jahresabschluss. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung bekannt zu geben.

§11: Auflösung der Wählergruppe

Die IfA kann sich durch Beschluss der Hauptversammlung mit Satzungsänderungsmehrheit auflösen. Im Falle einer Auflösung oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Hauptversammlung auch über die Liquidation des Vereinsvermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen darf nur an Organisationen fließen, die vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.

§12: Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert.

§13: Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung am Tage der Beschlussfassung in Kraft.